Die Aufgaben der Feuerwehr bei der Umsetzung des Bedienstetenschutzes
Diese Aufgaben sind freilich nicht im Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 selbst ausdrücklich festgelegt. Dort ist lediglich das „Grundgerüst“ des Brandschutzes in Arbeitsstätten aus rechtlicher Sicht skizziert. Fundstelle für die einzelnen Aufgaben ist vielmehr die „Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete“ vom 14. April 1999 (Landesgesetzblatt Nr. 23/1999, im Folgenden nur „Wiener Brandschutzverordnung“ genannt). Darin wird unter anderem festgelegt, dass die Feuerwehr bei verschiedenen Entscheidungen, die unmittelbar den Brandschutz in Arbeitsstätten betreffen, mitwirken soll. Ausdrücklich angeführt sind folgende Entscheidungen der Dienstgeberin:
1. Entscheidung der Frage, ob in einer Arbeitsstätte geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Zahl bereitgestellt sind (§ 2 Abs. 1 Wr. Brandschutzverordnung).
2. Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs- und Verwahrungsorte (§ 2 Abs. 1 Wr. Brandschutzverordnung).
3. Entscheidung der Frage,
ob im Einzelfall die Verwendung von Halogenkohlenwasserstoffen als Löschmittel
in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen zulässig ist
(§ 2 Abs. 3 Wr. Brandschutzverordnung).
4. Entscheidung der Frage, ob in Ausnahmefällen Kohlendioxidlöschanlagen
in tief gelegenen Räumen zulässig sind (§ 2 Abs. 3 Wr. Brandschutzverordnung).
5. Entscheidung der Frage,
ob auf Grund besonderer Verhältnisse in Arbeitsstätten zusätzliche
Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen
oder stationäre Lösch-
anlagen vorzusehen sind (§ 2 Abs. 4 Z 5 Wr. Brandschutzverordnung).
6. Entscheidung der Frage, ob zusätzliche Brandschutzeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind (§ 2 Abs. 5 Wr. Brandschutzverordnung).
7. Beurteilung der Frage, ob Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen jederzeit funktionsfähig sind, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sind, sowie leicht erreichbar sind (§ 2 Abs. 5 Wr. Brandschutzverordnung).
Bei diesen Fragen ist die Feuerwehr mehr als nur Sachverständiger im „herkömmlichen“ Sinn. Denn während normalerweise der Besteller eines Gutachtens selbst die Letztentscheidung darüber trifft, ob oder inwieweit er bei seiner Entscheidung der Meinung des Sachverständigen folgt, verlangt § 2 Abs. 7 bei den genannten Punkten ausdrücklich das „Einvernehmen“ (der zuständigen Dienststelle) mit der Feuerwehr.
Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung an der Erstellung eines Brandschutzplanes (§ 6 Abs. 4 Wiener Brandschutzverordnung). Im Fall der Einleitung eines behördlichen Verfahrens zur Einrichtung einer Brandschutzgruppe würde die Feuerwehr selbstverständlich auch in einem solchen Verfahren als Sachverständiger beigezogen werden.
Ein weiteres, wohl erst mittelfristig zu realisierendes Ziel der Dienstgeberin
ist die Instruktion einer entsprechenden Anzahl von Bediensteten pro Dienststelle
bzw. Arbeitsstätte in der Handhabung vorhandener Löscheinrichtungen.
Sowohl im Gesetz als auch der Verordnung wird eine solche Unterweisung verlangt.
Auch dabei wird der Feuerwehr wesentliche Bedeutung zukommen.
Abschließend sei der Wiener Berufsfeuerwehr an dieser Stelle für die intensive Mitwirkung an Begehungen der Arbeitsstätten – fokussiert auf das Thema vorbeugender Brandschutz - gedankt. Diese Begehungen finden zusätzlich zu den Begehungen im Rahmen der „allgemeinen“ Arbeitsplatzevaluierung statt. Dank gebührt auch für die Mitwirkung an themenbezogenen Veranstaltungen der Verwaltungsakademie der Stadt Wien und für alle sonstigen Aktivitäten im Sinne eines zielorientierten Bedienstetenschutzes.
Es steht für alle Beteiligten fest, dass die vielfältigen Bemühungen zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau des vorbeugenden Brandschutzes keine Einzelprojekte sein können, sondern – wie dies im Wiener Bedienstetenschutzrecht verlangt ist - eine Dauereinrichtung sein müssen. Getroffene Lösungen sind daher auch in Zukunft auf ihre Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls an geänderte Verhältnisse anzupassen. Zumindest in diesem Punkt unterscheidet sich der vorbeugende Brandschutz nicht von den zahlreichen anderen Themen, die im Arbeitnehmer- und Bedienstetenschutz abzuhandeln sind.
Die Autoren:
Dr. Wolfgang Fichtner Mag.
Helmut Kasper
Leiter der MD-BS Stv. Leiter der MD-BS
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