Feuerwehreinsatz und Bedienstetenschutz – eine Betrachtung

OBR Ing. Ernst-Georg Klammer, BF Wien, Januar 2001

Der nachfolgende Aufsatz behandelt primär die Umsetzung des ArbeitnehmerInnen- bzw. Bedienstetenschutzes bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Wien. Einige der angesprochenen Gedankengänge sind jedoch durchaus für das Feuerwehrwesen in ganz Österreich maßgebend.

Historie

Durch den Beitrittsvertrag mit der Europäischen Union haben sich die in Österreich beigetretenen Gebietskörperschaften – Bund, Länder und gegebenenfalls auch Gemeinden – verpflichtet, die Regeln und Richtlinien der EU in ihr Rechtswesen zu übernehmen.

Zu diesen Regeln gehört unter anderem auch mehrere Richtlinien, die vom Rat der EU bereits in den Neunzigerjahren erlassen wurden, die sich mit Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern, in Arbeitsstätten, etc., befassen.

Der Nationalrat hat in der Folge 1994 das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz herausgegeben, das für die Bereiche gilt, in denen der Bund die Kompetenz hat, also für Arbeitsverhältnisse in Betrieben, aber auch beispielsweise für Vertragbedienstete der Gemeinde Wien. Ein „Bundesbedienstetenschutzgesetz“ für die beamteten Bediensteten des Bundes folgte im Vorjahr.

Für Ihre BeamtInnen hat die Gemeinde Wien ein Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 herausgegeben; mit Übergangsfristen wurde dies Rechtsmaterie 1999 gültig, und in gleicher Weise werden auch alle anderen Bundesländer solche „Bedienstetenschutzgesetze“ herausgegeben haben.

Aber all diese Gesetze gelten ad hoc nur für Personen in einem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren.

Im Lauf der folgenden Ausführungen werden Sie aber bemerken, dass häufig auf den „Stand der Technik“ Bezug genommen werden wird. Und hier ist schon klar, dass die entsprechende Gesetzgebung bei der Festlegung dieses „Standes“ maßgeblich sein wird [1] .

Inhalte des „Wiener Bedienstetenschutzes“

Alle genannte Rechtsmaterien sind inhaltlich weitgehend ident, weil von den gleichen EU-Richtlinien abgeleitet. Die wesentlichsten Unterschiede liegen im Vollzug, aber das soll an dieser Stelle nicht im Detail interessieren.

Insgesamt werden sachlich im Wesentlichen folgende Punkte behandelt:

·         Arbeitsstätten und Baustellen

·         Arbeitsmittel

·         Arbeitsstoffe

·         Gesundheitsüberwachung

·         Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

·         Sicherheitsvertrauenspersonen, und

·         Präventivdienste.

Im Rahmen dieses Aufsatzes möchte ich von vorn herein Arbeitsstätten auklammern. Wie Feuerwachen zu errichten und betreiben sind wird jeweils vor Ort geklärt werden müssen.

Arbeitsmittel sind schon wieder interessant, denn wie beispielsweise persönliche Schutzausrüstung oder Maschinen sind Arbeitsmittel – z.B. Werkzeuge, hydraulische und pneumatische Rettungsgeräte oder Hebegeräte und Schläuche - Dinge, die wir im Einsatz gebrauchen.

Dass uns bei Einsätzen allerlei Gefährliches und Giftiges unterkommt, qualifiziert diese Stoffe noch lange nicht zu Arbeitsstoffen: Dazu müssten sie bestimmungsgemäß und laufend im Gebrauch sein.

Die Notwenigkeit einer Gesundheitsüberwachung steht wohl außer Frage. Wie aber diese Gesundheitsüberwachung aussehen kann, kann in diesem Aufsatz mangels Kompetenz des Verfassers nicht einmal angesprochen werden.

Im Einsatz haben Feuerwehrangehörige sicher keinen geregelten Arbeitsplatz; hier müssen sie sich nach der jeweiligen Situation richten.

Die Tätigkeiten und Handhabungen bei einer Einsatzverrichtung kann man aber als Arbeitsvorgang – bzw. als Aneinanderreihung von solchen Arbeitsvorgängen – verstehen, und hierfür ist es schon – wie auch für Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung und vieles mehr – möglich, Festlegungen zu treffen und Verhaltensanweisungen zu erstellen, die allerdings nur einen Rahmen darstellen können [2] .

Nun wäre ja noch zu ergänzen, dass es zum ArbeitnehmerInnschutzgesetz schon eine ganze Reihe von Verordnungen und Richtlinien gibt, zu Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln,.....

Diese gelten nicht ex lege auch als Detaillierung des Wr. Bedienstetenschutzgesetzes, allein schon die Rechtsgrundlage ist ja eine ganz andere. Man wird allerdings nicht darum herumkommen, bei der Frage nach dem „Stand der Technik“, der ja auch im Bedienstetenschutzgesetz oft eingefordert wird, auf diese Verordnungen bzw. die dort getroffenen Klärungen zurückzugreifen [3] .

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

ArbeitnehmerInnen- und Bedienstetenschutz ist Verwaltungsrecht. Wegen einer Verletzung der grundlegenden Rechtstitel mag es zwar Strafen geben, allerdings wären dies nur Verwaltungsstrafen.

Schwerer wiegt hier schon, dass nach Unfällen, die dem Tatbild einer schweren Körperverletzung entsprechen oder sogar den Tod nach sich ziehen, die Frage nach dem Verschulden abgehandelt werden wird. Und hierbei kann eventuell wiederum der „Stand der Technik“ einfließen: Ob ihm entsprochen wurde, warum nicht, etc.....

Und neben allen vorstellbaren strafgesetzlichen Folgen kommt natürlich auch zum Tragen, dass der Unfallversicherer das Verfahren zur Klärung des Verschuldens natürlich genauestens beobachten wird. Und dieser könnte zu dem Schluss kommen, einen Teil der allfälligen Unfall- oder Hinterbliebenenrente dem Mitverschulder aufzubürden – bzw. sich zum Teil leistungsfrei zu stellen, wenn der Verunfallte selbst Sicherheitsbestimmungen missachtet hat. So fragt die AUVA z.B. in ihren Unfallmeldeformularen schon nach, ob der Verunfallte innerhalb des vergangenen Kalenderjahres über die Tätigkeiten, bei denen ihm der Unfall passiert ist, unterwiesen worden ist!

Ein Nebengesichtspunkt – aber durchaus kein unwesentlicher – ist die Produkthaftung: Inverkehrbringer von Maschinen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung, müssen ihren Produkten Verwenderinformationen beigeben. Wenn sich bei einem solchen Schuldklärungsverfahren dann herausstellt, dass die Bedingungen einer solchen Verwenderinformation nicht eingehalten wurden, dann wird es wohl keine Produkthaftung geben.

Die Folgen für den Einsatzdienst

Im ArbeitnehmerInnen- und Wr. Bedienstetenschutzgesetz ist im § 100 (bzw. § 74) sinngemäß festgehalten, dass die in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen für Feuerwehren und sonstige Katastrophenschutzdienste bei Einsätzen und einsatzähnlichen Übungen nicht anzuwenden sind, wenn die Besonderheiten dieser Tätigkeiten der Anwendung zwingend entgegenstehen.

Auf der anderen Seite legt das Wr. Feuerwehrgesetz – man muss es in dieser Beziehung ob seiner Universalität und Klarheit loben – fest, dass die Feuerwehren „...Gefahren abzuwenden haben, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen“ (§ 1), wobei „jeder Feuerwehrangehörige verpflichtet ist, zur Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten (§ 3)“.

Darüber hinaus wird der Feuerwehr eingeräumt, „in dringenden Fällen gebührenpflichtige Hilfeleistungen und Beistellungen durchzuführen (§ 1)“.

Der spitzfindige Leser mag nun im ersten Augenblick zur Erkenntnis gelangen, dass man Einsätze eigentlich in drei Kategorien aufteilen müsste:

·         Den unmittelbaren Menschenrettungseinsatz, bei dem quasi alles erlaubt ist, was – im Verhältnis zur persönlichen und momentanen Risikoeinschätzung und unter Einbeziehung einer „Gefährdung der eigenen Sicherheit“ - Nutzen bringt.

·         Den dringenden Einsatz zur Gefahrenbeseitigung, wo von den Bestimmungen des Wr. Bedienstetenschutzgesetzes zwar abgegangen werden kann, wo aber keine Gefährdung der eigenen Sicherheit in Kauf genommen werden darf.

·         Die gebührenpflichtige Hilfeleistung, bei der strikt nach den Regeln des Bedienstetenschutzes vorzugehen wäre. Die Konsequenzen wären beispielsweise, dass Leitern nur im Winkel zwischen 4:1 und 3:1 aufgestellt werden dürften, dass man sich auf der Leiter über 5 m Höhe sichern müsste und keinesfalls arbeiten dürfte.

Tatsächlich wird bei Feuerwehreinsätzen auch in ähnlichen Abstufungen gedacht und gehandelt: „Wenn es um nichts geht, darf man nichts riskieren!“, „Das ist gefährlich, aber ich habe auch alle Zeit, mich vorzubereiten und auszurüsten!“, und „Jetzt geht´s um ein Menschenleben, da machen wir es halt, so gut es geht!“.

Diese Denkarten und Handlungsweisen aus der Praxis entsprechen aber doch in keiner Weise den vorhergehend angedachten Kategorien, weil wir z.B. Leitern immer bis in Höhe des 3. Stockes ungesichert besteigen (wenn nicht schlechtes Wetter, schlechte Sicht oder sonstige Gefahren eine Sicherung notwendig machen).

Und so bleibt – auf die Formulierung des „Ausnahmeparagraphen“ im ArbeitnehmerInnenschutzrecht bezogen - wohl nur übrig, anzuführen, dass die Feuerwehr zwar selbstverständlich insgesamt nach Verhältnismäßigkeitsüberlegungen vorgehen wird, dass wir uns aber auch vorbehalten, mit Leitern und anderen Ausrüstungsgegenständen so zu verfahren (® Arbeitsverfahren), wie es bei uns gelehrt und geübt wird, weil ja gerade aus der ständigen Übung ein hoher Grad an Sicherheit entspringt.

Und wie wir dabei genau zu verfahren haben, wie der Einstieg, der Unterricht, Übungen zu erfolgen haben, das ist in Dienstanweisungen festgelegt.

Gerätebeschaffung und -handhabung

Nimmt man die „Arbeitsmittelverordnung“ und die „Maschinensicherheitsverordnung“ als Maß für die Beschaffung und den Umgang mit Einsatzgerätschaften für die Feuerwehr, so wird rasch unsere dahingehende Problematik deutlich.

Während ein Betrieb, den der Gesetzgeber dabei vielleicht im Auge gehabt hat, mit einigen wenigen Werkzeugen jahraus, jahrein arbeitet, haben wir doch um die 350 verschiedene Ausrüstungsgegenstände, dazu noch persönliche Schutzausrüstung, Spezialfahrzeuge, Nachrichten- und Führungsmittel, und, und......

Für diese Vielzahl an Ausrüstung, die zum Teil aber nicht einmal regelmäßig verwendet und damit abgenutzt wird, den gleichen Prüfungs- und Wartungsaufwand zu treiben, wie vielleicht für die Fliesenschneidmaschine und den Winkelschleifer eines anderen Betriebes ist fast nicht durchführbar. Doch auch hier muss die Feuerwehr wieder verteidigt und ins rechte Licht gerückt werden:

In der Praxis betreiben wir die Geräteprüfung und Wartung vielleicht sogar ernsthafter als die meisten Betriebe. Nicht ohne Grund, weil schließlich hängt unsere eigene Sicherheit davon ab.

Angesichts der Vielzahl von Gerätschaften und ihrem teilweise geringen Nutzungsgrad wollen wir aber doch in Anspruch nehmen, über Prüffristen diskutieren zu dürfen. Während nämlich bei einem Gewerbebetrieb jährlich für ein Gerät vielleicht 1.000 Betriebsstunden anfallen, sind es bei der Feuerwehr – und das vielleicht sogar nur im Übungsbetrieb – eventuell nur zwei.....

Ein zweiter Gedanke, der den Feuerwehren im Bezug auf das Gerätewesen am Herzen liegt, ist folgender:

Für „normale“ Arbeitsmittel wird gefordert, dass sie vor der Inbetriebnahme genauestens zu prüfen sind. Im Feuerwehreinsatz ist dies – wenn überhaupt – aufgrund der Dringlichkeit nur selten möglich. Unsere Überlegungen gehen daher in die Richtung, diese Überprüfungen sozusagen zeitlich nach vorne zu schieben.

·         Das Gerät wird einer genauen Abnahmeüberprüfung unterzogen und anschließend gesichert verwahrt.

·         Im Fall eines Einsatzes wird dieses kontrolliert Gerät dann verwendet, und

·         nach dem Einsatz wird es wieder genau kontrolliert und gesichert verwahrt.

Wir verwenden also nur Geräte, die ausreichend kontrolliert sind, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass es ja noch zusätzliche Gerätekontrollen bei der Dienstübernahme und zu festgelegten Terminen gibt.

Es mag sich jetzt pingelig anhören, dass auf dieses naheliegende Procedere so besonders hingewiesen wird, aber immerhin weichen wir damit – zu dem Teil, zu dem die Inanspruchnahme überhaupt notwendig ist – beträchtlich vom Buchstaben des Gesetzes ab.

Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so akzeptieren würde; leider wurde der „Ausnahmeparagraph“ – wie überhaupt weite Teile der Rechtsmaterie – sehr salopp formuliert, ohne näher auf das tatsächliche Feuerwehrwesen einzugehen.

Schulung, Unterweisung, Übung

Die Dienstgeberin (Gemeinde Wien) ist verpflichtet, die Dienstnehmer über gefährliche Sachverhalte, Neuerungen, etc., umgehend zu informieren und außerdem jährlich zu unterweisen.

Es gibt aber auch die Betrachtungsweise, dass eine regelmäßige und unfallfreie Bedienung eines Gerätes als Beleg dafür gewertet werden kann, dass dieses Gerät beherrscht wird, und die jährlich wiederkehrende Unterweisung dafür entfallen könnte.

Auf der anderen Seite müssten gehäufte Unfälle und Beinahe-Unfälle wiederum dazu führen, außertourliche Unterweisungen durchzuführen.

Nach Erörterung unserer Einsatz- und Unfallstatistiken und nach gründlicher Abwägung sind wir daher zur Ansicht gelangt, dass die jährlichen Unterweisungen bei der Feuerwehr der Stadt Wien jedenfalls folgende Themen zu behandeln hätten:

·         Atem- und Körperschutz

·         Sichern und Retten

·         Schneiden und Trennen

·         Anschlagen und Heben

·         Gefahren durch Energieträger

·         Gefahrenstoffe

Zusätzlich müssen jedenfalls auch neu in Dienst gestellte Gerätschaften, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände vorgestellt und beübt werden.

Qualitätssicherung?

Sofern Prüfung und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, die aus qualitätsgesicherter Herstellung kommen, oder für die der Inverkehrbringer dies fordert, im eigenen Haus, bei der Wehr, durchgeführt werden, müssen diese Schritte nach Gesichtspunkten der Qualitätssicherung durchgeführt und dokumentiert werden.

Dies wird in erster Linie

·         persönliche Schutzausrüstungen

·         Materialien zur Sicherung gegen Sturz und Fall, und

·         Atem- und Körperschutzgeräte

betreffen.

Inwieweit bei den sonstigen Geräteprüfungen solche Maßstäbe anzulegen sind, wird noch zu untersuchen sein.

Natürlich wäre es wünschenswert, das Feuerwehrwesen weitgehend einer Qualitätssicherung zu unterziehen, da hierdurch der Grad an Sicherheit wahrscheinlich wesentlich gesteigert werden könnte. Aus der Sicht des Verfassers wäre es jedoch sinnvoll, zuerst ein Gesamtgebäude „Bedientetenschutz“ zu errichten und auf mögliche Synergieeffekte hin zu untersuchen, bevor man diese optimierte Logistik insgesamt der Qualitätssicherung unterzieht.

Dies wird insbesondere deswegen festgestellt, weil hier manchmal Eindrücke entstehen, Bedienstetenschutz hätte mit Qualitätssicherung alles – oder auch gar nichts – zu tun, weil die beiden oft auch in einen Topf geworfen werden.

„Bedienstetenschutz“ ist eine Summe von Zielvorgaben, „Qualitätssicherung“ eine Methode.

Vorläufiges Resümee

Die Umsetzung des ArbeitnehmerInnen- und Bedienstetenschutzes für den Einsatzdienst der Feuerwehr wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen, wobei aber weniger die Inhalte der Sicherheitsmaßnahmen gemeint sind – hier könnte man die Feuerwehren ja fast als Vorreiter bezeichnen – als vielmehr die „Ablauforganistion“, die konkrete, verwaltungsmäßige Umsetzung.

·         Bei feststehenden Punkten – der Evaluierung von Arbeitsplätzen, der Gesundheitsüberwachung – ist die Marschrichtung zwar klar, jedoch für die Feuerwehr mit doch beträchtlichen Kosten verbunden.

·         Im Einsatzwesen – aber auch im Gerätewesen – gibt es noch viele offene Punkte, die sich - zum Teil unter Zuhilfenahme der vorhergehend angeführten Denkansätze - klären werden lassen, zu denen man aber a priori kaum eine verbindliche Stellungnahme eines mit dem Vollzug befassten Behördenvertreters bekommen kann: Man kennt die Internas des Feuerwehrdienstes dort und in der Öffentlichkeit kaum.

Ein rasches und auch einheitliches Handeln der Feuerwehren, klare Stellungnahmen zu den Gesetzestexten, die nicht den hiesigen Notwendigkeiten entsprechen, erscheinen jedoch notwendig, um den Feuerwehrdienst sowohl praktisch durchführbar, als auch finanzierbar zu erhalten.

Die Begehrlichkeiten insbesondere der Zulieferindustrie, die ja in wirtschaftlichen Kategorien denken muss, sind naturgemäß gegeben. Und wenn der Titel „Bedienstetenschutz“ die Möglichkeit eröffnet, Neues an den Mann zu bringen..........

In der Deutschland werden z.B. Löschfahrzeuge im Dachbereich schon mit Geländern ausgestattet bzw. nachgerüstet, weil sie ja höher als 1 m über dem Umgebungsniveau sind, und natürlich ist der Evaluierungs- und Dokumentationszwang durch die neue Rechtsmaterie ein Anlass, z.B. EDV-gestützte Dokumentationssysteme auf den Markt zu bringen, die dann vielleicht doch nicht so perfekt, weil zueinander nicht kompatibel, sind.

Auf der anderen Seite ist der Zwang zum grundsätzlichen Überdenken unserer Vorgangsweisen natürlich auch eine große Chance:

Auf der einen Seite können und müssen hier wahrscheinlich auch „Flurbereinigungen“ bei den Feuerwehren vorgenommen werden.

Auf der anderen Seite können hier vielleicht auch noch andere Rechtsmaterien, in denen die Notwendigkeiten für Feuerwehreinsätze wenig bis gar nicht berücksichtigt werden, miterledigt werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Absicherung von Unfallstellen im Straßenverkehr. Hier steht der Einsatzleiter wohl immer vor den Fragen, ob er die notwenigen Kräfte zum Befreien einer verletzten, in einem KFZ eingeklemmten Person einsetzen soll, oder ob er vorerst Feuerwehrangehörige ausschicken soll, um die Warnzeichen in den per StVO vorgeschriebenen, „richtigen“ Abständen von der Unfallstelle aufzustellen, und ob dies auch notwenig ist, wenn der Verkehr in Folge des Unfalles vollkommen zum Stillstand gekommen ist [4] .

Wenn man solche Aspekte für die Entwicklung des Feuerwehrwesens in der nächsten Zukunft bedenkt, so sind jede Idee, jeder Beitrag, den ein erfahrener Feuerwehrangehöriger einbringen kann, höchst willkommen, und es erscheint dem Verfasser angemessen, sich eine rasche breite Diskussion der Thematik zu wünschen.

Sie erreichen mich unter der Postanschrift

OBR Ing. Ernst-Georg Klammer

Feuerwache „Favoriten“

Sonnwendgasse 14

A-1100 Wien

Oder via e-mail:

KlammerWien@aon.at



[1] Diese Veröffentlichung erfolgt nicht zuletzt auch deswegen, um zu dokumentieren, was für die Feuerwehren im Einsatzdienst maßgeblicher Stand der Technik sein kann.

[2] Jeder aktive Feuerwehrangehörige wird mir beipflichten, dass bei Einsätzen alle Eventualitäten möglich sind und auch auftreten.

[3] Siehe auch zur Stellung der Freiwilligen Feuerwehren

[4] In Wien gab es im Januar 2001 auf der A 23 (Süd-Ost-Tangente) einen tragischen Unfall, bei dem zwei Polizisten getötet und der Lenker eines zur Kontrolle angehaltenen LKW von einem auffahrenden LKW schwer verletzt wurde. Es wird interessant werden, wie das Gericht in diesem Fall zur Absicherungsproblematik Stellung beziehen wird.